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In der Tierschutzverordnung (TierSchNutzV) vom 31.08.2006, Absatz 6 heisst es: Fress-Liegebuchten für Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten “selbst” betätigen und die Buchten “jederzeit” aufsuchen und verlassen können. Unsere Stände erfüllen diese Verordnung uneingeschränkt. Zu Behandlungszwecken können die Tiere einzeln oder Gruppenweise verriegelt werden.
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